G·E·M Satzung
§ 1 Name, Rechtsform und Zweck
Die Gesellschaft zur Erforschung des Markenwesens ist ein eingetragener Verein mit dem Zweck, die wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Erforschung des Markenwesens zu fördern. Sie soll diesen Zweck durch Gründung und Erhaltung wissenschaftlicher Institute, durch eigene wissenschaftliche Untersuchungen und Veröffentlichungen, durch Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses, durch Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen im In- und Ausland sowie durch die Veranstaltung von Vorträgen und Besichtigungen erreichen.
Mit dieser Zielsetzung verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tag der Gründung bis zum Ende des Jahres 1954.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen, von Vereinen mit und ohne Rechtsfähigkeit und von Gesellschaften des Handelsrechtes erworben werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine Einladung des Vorstandes voraus, der über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet.
§ 4
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die jeweiligen Beträge regelt das Aufnahmeformular.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 5
Wer sich um die Erforschung des Markenwesens hervorragend verdient gemacht oder die Zwecke der Gesellschaft in besonderer Weise gefördert hat, kann durch Beschluss der Hauptversammlung auf Vorschlag des Kuratoriums zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben in der Hauptversammlung das volle Stimmrecht.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bzw. Auflösung), Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft.
Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Erklärung hat unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Anhörung des Kuratoriums durch den Vorstand beschlossen werden, wenn nach der Überzeugung des Vorstandes das Verbleiben dieses Mitgliedes das Ansehen und den Zweck der Gesellschaft schädigen würde.
Der Ausschluss kann ferner vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages trotz wiederholter Mahnung durch eingeschriebenen Brief mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
§ 7 Organe
Organe der Gesellschaft sind:
a) der Vorstand
b) das Kuratorium
c) die Hauptversammlung
d) die Geschäftsführung.
Den Organen des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und höchstens drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand während seiner Amtsdauer im Beschlusswege ergänzen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn nach rechtzeitiger Einladung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
Die Beschlussfassung des Vorstandes kann durch den Vorsitzenden auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, von denen jeder die Gesellschaft allein vertreten kann.
Der Vorstand besitzt alle Befugnisse, die nicht durch zwingende Rechtsvorschrift oder durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
§ 9 Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus dem Vorstand und aus weiteren höchstens zwölf gewählten Personen. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Kreis der Mitglieder von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Für die erste Amtsdauer kann der Vorstand die Mitglieder des Kuratoriums berufen. Zu Mitgliedern des Kuratoriums können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglied der Gesellschaft sind.
Das Kuratorium soll den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten beraten. Es wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen, der in den Sitzungen des Kuratoriums den Vorsitz führt.
Außer den in den §§ 5, 6 erwähnten Aufgaben obliegt es dem Kuratorium, insbesondere
a) dem Vorstand die Errichtung und Aufhebung wissenschaftlicher Institute sowie die Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen vorzuschlagen,
b) dem Vorstand Vorschläge für die Bildung und Zusammensetzung von Arbeitsausschüssen zu machen.
§ 10 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern der Gesellschaft. Sie tritt unter der Leitung des Vorsitzenden einmal im Geschäftsjahr zusammen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung beruft der Vorsitzende im Bedarfsfalle auf Beschluss des Vorstandes, auf Anregung des Kuratoriums oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Gesellschaft ein.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt brieflich. Zwischen dem Tage der Absendung dieses Briefes und dem Versammlungstag müssen mindestens sieben Tage liegen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Einladungsfrist bis auf drei Tage abkürzen.
Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Bei Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 11
Zur Führung der Geschäfte wird vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt.
Dem Geschäftsführer obliegt die ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte der Gesellschaft, die Erstattung des Jahresberichts über die Art und den Umfang ihrer Tätigkeit vor der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der ihm vom Vorstand übertragenen Befugnisse.
§ 12
Der Hauptversammlung obliegt
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr.
§ 13 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden.
Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V., Essen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Stand: 17. November 2009




