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Satzung

§ 1    Name, Rechtsform und Zweck

Die Gesellschaft zur Erforschung des Markenwesens (G·E·M) ist ein eingetragener Verein mit dem Zweck, die interdisziplinäre Erforschung des Markenwesens zu fördern. Sie soll diesen Zweck durch Gründung und Erhaltung wissenschaftlicher Institute, durch eigene wissenschaftliche Untersuchungen und zeitnahe Veröffentlichungen, durch Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses, durch Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen im In- und Ausland sowie durch die Ausrichtung und Durchführung von Veranstaltungen erreichen.

Mit dieser Zielsetzung verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2    Sitz und Geschäftsjahr

Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3    Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen, von Vereinen mit und ohne Rechtsfähigkeit und von Gesellschaften des Handelsrechts erworben werden.

Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand.

§ 4    Mitgliedsbeitrag

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der jeweils geltenden Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 5    Ehrenmitgliedschaft

Wer sich um die Erforschung des Markenwesens hervorragend verdient gemacht oder die Zwecke der Gesellschaft in besonderer Weise gefördert hat, kann auf Vorschlag des Kuratoriums oder des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Ehrenmitglieder stehen in allen Rechten den ordentlichen Mitgliedern gleich. Sie sind aber vom Mitgliedsbeitrag befreit und haben zu allen Veranstaltungen der Gesellschaft freien Zutritt.

§ 6    Dauer der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand und endet durch Tod (bzw. Auflösung), Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft.

Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch Erklärung an den Vorstand. Die Erklärung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres in Textform zu erfolgen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn nach dessen Überzeugung das Verbleiben dieses Mitgliedes das Ansehen und den Zweck der Gesellschaft schädigen würde.

Der Ausschluss kann insbesondere vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages trotz wiederholter Mahnung mehr als zwölf Monate im Rückstand ist.

Widerspricht ein Mitglied seinem Ausschluss durch den Vorstand, so ruht seine Mitgliedschaft bis zu einem den Vorstandsbeschluss bestätigenden oder aufhebenden Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 7    Organe

Organe der Gesellschaft sind:
a) der Vorstand
b) das Kuratorium
c) die Mitgliederversammlung
d) die Geschäftsführung.

Den Organen des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

§ 8    Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und höchstens fünf weiteren Mitgliedern.

Dem Präsidenten obliegt die Führung der Gesellschaft. Er wird vertreten durch den Vizepräsidenten.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann auch in einem Wahlgang („Blockwahl“, „Listenwahl“) erfolgen. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand während seiner Amtsdauer im Beschlusswege ergänzen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn nach rechtzeitiger Einladung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.

Die Beschlussfassung des Vorstandes kann durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten in Textform herbeigeführt werden. eMail gilt als Textform.

Die Gesellschaft wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand besitzt alle Befugnisse, die nicht durch zwingende Rechtsvorschrift oder durch diese Satzung anderen Organen zugewiesen sind.

Auf Vorschlag des Vorstandes oder des Kuratoriums und mit Zustimmung des Vorstandes bzw. des Kuratoriums kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein ehemaliger Präsident, der sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht hat, zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenpräsidenten haben das Recht, an den Vorstandssitzungen und den Kuratoriumssitzungen teilzunehmen. Sie haben dort Rederecht, aber kein Stimmrecht.

§ 9    Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus höchstens zwölf natürlichen Personen. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wahl kann auch als Blockwahl erfolgen.

Das Kuratorium berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten. Es wird vom Präsidenten einberufen, der in den Sitzungen des Kuratoriums den Vorsitz führt.

Das Kuratorium und seine Mitglieder sind insbesondere aufgerufen,
a) dem Vorstand die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen vorzuschlagen,
b) dem Vorstand Vorschläge für die Bildung und Zusammensetzung von Arbeitsausschüssen zu machen,
c) sich selbst für die Mitarbeit an Projekten zur Verfügung zu stellen.

§ 10    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Gesellschaft. Sie tritt unter der Leitung des Präsidenten mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Präsident im Bedarfsfalle auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag der Mehrheit des Kuratoriums oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Gesellschaft ein.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform; eMail gilt als Textform. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens sieben Tage liegen. In dringenden Fällen kann der Präsident die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragung auf Vorstandsmitglieder, Geschäftsführung oder andere Mitglieder der Gesellschaft ist bis zu fünf Stimmen pro Person zulässig. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Vollmacht in Textform vor Beginn der Mitgliederversammlung. Bei Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Die Stimme des Präsidenten gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr.

§ 11    Geschäftsführung

Zur Führung der Geschäfte kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden.

Dem Geschäftsführer obliegt die ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte der Gesellschaft, die Erstattung des Jahresberichtes über die Art und den Umfang ihrer Tätigkeit vor der Mitgliederversammlung und die Wahrnehmung der ihm vom Vorstand übertragenen Befugnisse.

§ 12    Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer hierzu besonders berufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden.

Die Einberufung muss in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V., Essen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Tag der Eintragung Amtsgericht Charlottenburg, Berlin: 26.09.2018